Regelungen und wichtige Informationen zum Masernschutzgesetz nach §33 Nr.1und 2 Infektionsschutzgesetz (IFSG)

Neuzugänge (Kinder) in Kindertageseinrichtungen/ Kindertagespflegestelle

 

(Stand 21.03.2022)

 

 Das „Masernschutzgesetz“ finden Sie im § 20 des Infektionsschutzgesetzes. 

 

A. Regelungen Impfnachweise / Kontrolle in den Einrichtungen:

Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass vor Aufnahme eines Neuzugangs der ausreichende Masernschutz oder das Vorliegen einer ärztlich bescheinigten medizinischen Kontraindikation des jeweiligen Kindes nachzuweisen ist. 

Dies gilt auch für Kinder, die aus dem ukrainischen Kriegsgebiet geflüchtet sind und nun einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung/ Kindertagespflegestelle bekommen sollen.

 

a)    Umfang der „Nachweispflicht“ (WAS)

 

Ø      U1-Kinder: Bei Kindern vor Vollendung des 1. Lebensjahres ist (noch) kein Nachweis notwendig. 

 

Ø      Ü1 bis U2-Kinder: Bei Kindern nach Vollendung des 1. Lebensjahres und vor Vollendung des 2. Lebensjahres sind nachzuweisen: 

1.      Mindestens eine Masernimpfung  oder

2.      die Immunität gegen Masern (serologischer Labornachweis)  oder

3.      eine dauerhafte medizinische Kontraindikation.

 

 Ü2-Kinder: Bei allen anderen Kindern ab Vollendung des 2. Lebensjahres sind nachzuweisen:

1.      zwei Masernimpfungen  oder

2.      die Immunität gegen Masern (serologischer Labornachweis) oder

3.      eine dauerhafte medizinische Kontraindikation.

 

b)   Der Nachweis kann durch Vorlage folgender Dokumente erfolgen (WIE)

 

Impfpass (Lese-Anleitung siehe Anlage 1) zum Nachweis von Masernimpfungen.

Ärztliche Bescheinigung über einen ausreichenden Masernschutz (durch Impfung oder auch nach Erkrankung) oder das Vorliegen einer dauerhaften  medizinischen Kontraindikation gemäß § 20 Absatz 9 IfSG (Formular siehe Anlage 2).

Bescheinigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer anderen Einrichtung (vgl. § 33 IfSG: Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege, Schule etc.) darüber, dass ein Nachweis in Form eines Impfasses/ einer ärztlichen Bescheinigung bereits vorgelegt wurde.

 

c)    WEM muss der Nachweis vorgelegt werden?

Der Nachweis ist gegenüber der Einrichtungsleitung/ Tagespflegeperson vorzulegen.

 

d)   WANN muss der Nachweis vorgelegt werden? / Folgen bei nicht erbrachtem

Nachweis

Wird der Nachweis über den Masernschutz oder die Bescheinigung einer Kontraindikation zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht gegenüber der Einrichtungsleitung/Tagespflegeperson erbracht, darf (nach § 20 Absatz 9 Satz 6 und 7 IfSG) ein Kind nicht in die Kindertageseinrichtung/ Kindertagespflegestelle aufgenommen werden. 

D.h. für Neuzugänge, bei denen bereits eine Nachweispflicht besteht: Ohne Nachweis keine Aufnahme! Keine Meldung ans Gesundheitsamt!

Es erfolgt keine Meldung an das Gesundheitsamt, da ein Kind gar nicht erst in die Einrichtung/ Kindertagespflegestelle aufgenommen werden darf.

Wird ein Neuzugang ohne ausreichenden Nachweis aufgenommen, kann das Gesundheitsamt nach § 73 Absatz 1a Nummer 7c IfSG ein Bußgeld von bis zu

2.500 Euro verhängen.

 

B. Kontrolle der Impf-Vervollständigung bei Neuzugängen 

a) Kontrolle (schrittweise) Vervollständigung bei Neuzugängen

Betrifft in der Regel nur U1- bis Ü2-Kinder, die erst einmal geimpft sind, da der Impfschutz ab Vollendung des 2. Lebensjahres vollständig sein muss.  Reine Verfahrensregelung für die Kontrolle: Regelungen ändern nicht dem Umfang der Nachweispflicht aus A. a)!

(vgl. § 20 Abs. 9a IfSG)

 

Sofern sich bei der Kontrolle in der Einrichtung/ Kindertagespflegestelle ergibt, dass bei einem Kind ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann (weil es z. B. erst ein Jahr alt ist) oder ein Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, haben die Eltern der Einrichtungsleitung/ Tagespflegeperson einen Nachweis über entsprechen A. a) & A. b) vorzulegen.

 

WANN: Innerhalb eines Monats, 

       nachdem es dem Kind möglich war, einen Impfschutz gegen Masern zu erlangen oder zu vervollständigen,  

       oder innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises  nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 vorzulegen. 

 

b) Folgen bei Nichtvorlage eines Nachweises

Wird der Nachweis nicht innerhalb dieses Monats vorgelegt: Es gilt für die Einrichtungsleitung/ Tagespflegeperson wieder die Meldepflicht an das Gesundheitsamt. 

Erfolgt diese Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, kann das Gesundheitsamt nach § 73 Absatz 1a Nummer 7a IfSG ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro gegenüber der Einrichtungsleitung/Tagespflegeperson verhängen.

Die Verletzung der Nachweispflicht führt hier nicht zu einem automatischen Ausschluss des Kindes aus der Einrichtung/ Kindertagespflegestelle.

 

C. Vorgehen bei Zweifeln an der Echtheit/ Richtigkeit eines vorgelegten

Nachweises

§ 20 IfSG regelt, dass eine Einrichtungsleitung/ Tagepflegeperson bei Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren hat (vgl. § 20 Abs. 9 Satz 2, Abs. 9a Satz 2, Abs. 10 Satz 2 IfSG).

Auch hier gilt: Erfolgt diese Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, kann das Gesundheitsamt nach § 73 Absatz 1a Nummer 7a IfSG ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro gegenüber der Einrichtungsleitung/ Tagespflegeperson verhängen.

 

 

D. Weitere Informationen  https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html  https://www.masernschutz.de/ http://www.kita.rlp.de